Aufnahmegründe
Aufnahmegründe können sein:
- Betreuungsprobleme, ständige Abwesenheit aus Maßnahmen nach §§ 34/35 SGB VIII
- Drohende Verwahrlosung
- gestörtes Selbstbewusstsein, z.B. nach traumatisierenden Erfahrungen
- Gefahr des Abgleitens in Kriminalität, Prostitution
- Trennung von negativ wirkender Peer-Group oder Familie
- drohende / vorhandene seelische Behinderung
- Missbrauch von Suchtmitteln in bestimmten Fällen
- Situation nach Drogenentzug mit dem Ziel der psychischen Stabilisierung
- Situation nach Strafvollzug, Rückfallvermeidung, Haftverschonung, etc.
- Vorliegen einer psychischen Störung ist kein Hinderungsgrund, soweit die Behandlung in Deutschland abgeschlossen ist.