Aufnahmegründe

Aufnahmegründe können sein:

  • Betreuungsprobleme, ständige Abwesenheit aus Maßnahmen nach §§ 34/35 SGB VIII
  • Drohende Verwahrlosung
  • gestörtes Selbstbewusstsein, z.B. nach traumatisierenden Erfahrungen
  • Gefahr des Abgleitens in Kriminalität, Prostitution
  • Trennung von negativ wirkender Peer-Group oder Familie
  • drohende / vorhandene seelische Behinderung
  • Missbrauch von Suchtmitteln in bestimmten Fällen
  • Situation nach Drogenentzug mit dem Ziel der psychischen Stabilisierung
  • Situation nach Strafvollzug, Rückfallvermeidung, Haftverschonung, etc.
  • Vorliegen einer psychischen Störung ist kein Hinderungsgrund, soweit die Behandlung in Deutschland abgeschlossen ist.